Sobald der Warenwert über 1.000 € oder das Gewicht über 1.000 kg liegt, ist eine elektronische Ausfuhranmeldungerforderlich.
Diese erfolgt über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) und ist Grundlage für:
die zollrechtliche Ausfuhr,
sowie die umsatzsteuerfreie Lieferung in ein Drittland.
Fehlt die Ausfuhranmeldung, gilt die Lieferung zollrechtlich nicht als Export – und die Umsatzsteuerbefreiung entfällt.
Nach der Ausfuhr erhält der Anmelder automatisch den Ausgangsvermerk – also die elektronische Bestätigung, dass das Fahrzeug die EU verlassen hat.
Er dient als steuerlicher Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung und ist unverzichtbar bei Zoll- oder Betriebsprüfungen.
Tipp:
Der Ausgangsvermerk muss eindeutig der entsprechenden Rechnung oder Fahrgestellnummer zugeordnet werden können.
Damit der Zoll die Ausfuhr korrekt prüfen kann, müssen folgende Unterlagen vollständig vorliegen:
Zulassungsbescheinigung Teil I & II (Fahrzeugschein & Fahrzeugbrief)
EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) – Nachweis der EU-Typgenehmigung
Kaufvertrag oder Handelsrechnung mit exakter Fahrzeugbeschreibung
ggf. Sondergenehmigungen bei Spezialfahrzeugen oder Dual-Use-Gütern
Fehlen Dokumente oder stimmen Angaben nicht überein, kann die Ausfuhr gestoppt oder verzögert werden.
Bei Fahrzeugen mit Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, ist die Angabe einer F-Gas-IDerforderlich – allerdings nur für gewerbliche Exporteure.
Diese Kennzeichnung dient:
der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,
und der Einhaltung von EU-Klimaschutzvorgaben.
Private Exporteure sind davon in der Regel nicht betroffen.
Lieferungen in Drittstaaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei – aber nur, wenn:
ein Ausgangsvermerk vorliegt,
und die Dokumentation vollständig ist.
Das bedeutet:
Die Rechnung, Ausfuhranmeldung und der Ausgangsvermerk müssen zueinander passen.
Andernfalls kann das Finanzamt die Umsatzsteuer nachfordern.
Jedes Zielland hat eigene Einfuhrvorschriften, insbesondere bei Fahrzeugen. Dazu zählen:
Abgasnormen (z. B. Euro 6 oder lokale Standards),
Zolltarife und Einfuhrsteuern,
Technische Prüfungen oder Homologationen.
Ein kurzer Abgleich mit den jeweiligen Zollbestimmungen kann Verzögerungen, Kosten oder sogar Rücksendungen verhindern.
Unternehmen, die regelmäßig Fahrzeuge exportieren, können ihre Zollprozesse deutlich vereinfachen durch:
AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter):
schnellere Abfertigung, weniger Prüfungen.
REX-Registrierung:
erleichterte Ursprungsnachweise für Exporte in Länder mit Freihandelsabkommen.
Diese Bewilligungen sparen langfristig Zeit und schaffen Vertrauen bei Zollbehörden.
Zollrecht beginnt lange bevor das Fahrzeug die EU verlässt.
Wer die Ausfuhrdokumente vollständig und korrekt vorbereitet, profitiert von einem reibungslosen Ablauf und vermeidet:
unnötige Kosten
Verzögerungen bei der Abwicklung
steuerliche Risiken
Kurz gesagt:
Sorgfalt und Erfahrung sind die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Kfz-Export.
→ Ab einem Warenwert von 1.000 € oder einem Gewicht von 1.000 kg ist eine elektronische Ausfuhranmeldungerforderlich.
→ Ohne Ausgangsvermerk gilt die Lieferung nicht als steuerfrei. Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer nachträglich erheben.
→ Er wird elektronisch über das ATLAS-System übermittelt, sobald das Fahrzeug die EU tatsächlich verlassen hat.
→ Ja, sie dient als Nachweis der EU-Typgenehmigung und wird vom Zoll regelmäßig verlangt.
→ Nur, wenn der Verkäufer als Exporteur auftritt und den Ausgangsvermerk nachweisen kann.
→ Die F-Gas-ID kennzeichnet Exporte von Fahrzeugen mit fluorierten Treibhausgasen – relevant für gewerbliche Exporteure.
→ Ja, die Schweiz gilt zollrechtlich als Drittland. Das ABD ist erforderlich, wenn die Schwellenwerte überschritten werden.
→ Wir übernehmen die komplette Zollanmeldung (EX1), Überwachung des Ausgangsvermerks und sorgen für eine rechtssichere Umsatzsteuerbefreiung.
Wir machen Zoll einfach – mit einem klaren, strukturierten Ablauf. So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab:
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