Noch immer wird die EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung von vielen Unternehmen routinemäßig beantragt – auch wenn sie gar nicht mehr notwendig ist.
Seit dem 1. Januar 2024 fallen in der Schweiz für fast alle Industrieprodukte keine Zölle mehr an. Dadurch hat sich der Bedarf an präferenziellen Ursprungsnachweisen wie dem EUR.1 in vielen Fällen erledigt.
Trotzdem erreichen Zollagenturen und Speditionen weiterhin zahlreiche Anfragen – meist aus Gewohnheit oder Unsicherheit.
Das EUR.1 ist ein Präferenznachweis, der bei Warenausfuhren in Länder mit einem Freihandelsabkommen ausgestellt wird.
Er bestätigt den präferenziellen Ursprung einer Ware und ermöglicht dem Empfängerland, Zollvergünstigungen oder Zollfreiheit zu gewähren.
Typischerweise wird das Dokument für Industrieprodukte und Handelswaren ausgestellt, die unter bestimmten Ursprungsregeln gefertigt oder verarbeitet wurden.
Mit der Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz zum 1. Januar 2024 hat sich die zollrechtliche Lage grundlegend verändert.
Für den Großteil der betroffenen Waren entfällt der Zollsatz komplett – und damit auch der Bedarf an einem präferenziellen Ursprungsnachweis.
Konkret betroffen:
Alle Waren der Kapitel 25–97 des Zolltarifs
Ausgenommen: wenige Spezialprodukte aus den Kapiteln 35 und 38
Neuer Zollsatz: 0 %
Damit ist ein EUR.1 in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.
Es gibt jedoch weiterhin Ausnahmen, in denen ein EUR.1 gebraucht wird:
✅ Verarbeitung und Wiederausfuhr der Ware in ein Land mit Freihandelsabkommen,
wenn der Schweizer Ursprung unter Nutzung einer Kumulierung (z. B. Pan-Euro-Med) erreicht wurde.
✅ Durchhandel oder Handelswarenkumulierung nach regionalen Übereinkommen.
Diese Fälle betreffen meist komplexe Lieferketten, bei denen mehrere Ursprungsländer beteiligt sind und Zollvorteile nur durch Nachweise wie das EUR.1 gewährt werden.
❌ Die Ware bleibt in der Schweiz
❌ Es erfolgt keine Präferenzzollbehandlung bei der Wiederausfuhr
❌ Die Ware wurde ausreichend in der Schweiz verarbeitet und erhält Schweizer Ursprung ohne Kumulierung
In diesen Fällen bringt das EUR.1 keinen Vorteil – und kann daher entfallen.
Auch wenn kein EUR.1 erforderlich ist, müssen Einfuhrzollanmeldungen weiterhin abgegeben werden.
Im Zuge der Reform wurden die Zolltarifnummern in der Schweiz reduziert – von 9114 auf 7511 Positionen.
Das vereinfacht die Anmeldung, ersetzt aber nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Deklaration.
Das EUR.1 wird oft aus Routine angefordert, obwohl es seit der Abschaffung der Industriezölle in der Schweiz nicht mehr notwendig ist.
Ein kurzer Check vor dem Versand spart Zeit, Papierkram und unnötige Kosten.
Unternehmen sollten prüfen, ob in ihrem Fall tatsächlich ein Präferenznachweis erforderlich ist – oder ob die Zollfreiheit bereits automatisch greift.
→ Ein Präferenznachweis für Waren mit Ursprung in Ländern, die ein Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland haben.
→ Viele Unternehmen fordern es aus Gewohnheit an, obwohl durch die Zollreform 2024 keine Zölle mehr anfallen.
→ Für nahezu alle Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Zolltarifs.
→ Bei Waren, die in der Schweiz verarbeitet und anschließend mit Kumulierung in ein Land mit Freihandelsabkommen exportiert werden.
→ Ja, einige Produkte der Kapitel 35 und 38 unterliegen weiterhin bestimmten Zollregelungen.
→ Ja, die Pflicht zur Einfuhrzollanmeldung bleibt bestehen.
→ Zeitersparnis, weniger Bürokratie und niedrigere Kosten.
→ Eine Zollagentur kann anhand der Warenposition und Ursprungsregeln prüfen, ob ein Präferenznachweis sinnvoll ist.
Wir machen Zoll einfach – mit einem klaren, strukturierten Ablauf. So läuft die Zusammenarbeit mit uns ab:
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